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SatzungVereinssatzung
1. Abschnitt : Der Verein
§ 1 Name und Sitz 02. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sport- Schützen-Bundes e. V. Er kennt dessen Satzung und Ordnung an.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins 01. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung der Schießdisziplinen zur körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder. Gefördert werden der Breiten-, der Leistungs- und Wettkampfsport. 02. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Schaffung von Möglichkeiten zum Erlernen, Üben und der Teilnahme an Einzel- und Mannschaftswettkämpfen. 03. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Meldung an Teilnahmen zu Wettkämpfen erfolgt ausschließlich über den Sportleiter. § 3 Geschäftsjahr 01. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 01. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen, Personenvereinigungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. 02. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Mitglied kann nur werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. 03. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden und ist nicht anfechtbar. 04. Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um den Verein und um die Förderung des Sports verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft 01. Die Mitgliedschaft erlischt 02. Der Austritt ist nur nach schriftlicher Kündigung zum Schluss eines Geschäfts-jahres zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. 03. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch den Vereinsausschuss mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Bezahlung des Beitrages länger als sechs Monate in Verzug ist oder wenn das Mitglied den Vereinsinteressen erheblich zuwider handelt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 01. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. 02. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anforderungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebes, soweit jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen. 03. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitglieder. 04. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne Entrichtung des Jahresbeitrages.
3. Abschnitt: Die Finanzen des Vereins
§ 7 Gebühren, Beiträge und Entgelte 01. Für alle Mitglieder wird ein jährlicher Vereinsbetrag erhoben. 02. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Vereinsbeiträge. 03. Mit dem Aufnahmeantrag muss eine Einzugsermächtigung für die Jahresbeiträge erteilt werden. Der Einzug erfolgt im Januar des laufenden Kalenderjahres. Die Einzugsermächtigung erlischt erst mit Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 5. 04. Ein Wechsel der Bankverbindung ist der Geschäftsstelle des Vereins unverzüglich anzuzeigen. Kosten, die durch falsche Bankverbindung und Nichtausführung des Einzugs entstehen, gehen zu Lasten des Mitglieds.
§ 8 Finanzen und Rechnungsprüfung 02. Nach dem Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand die Jahresrechnung und den Vermögensnachweis aufzustellen. Diese Aufstellungen unterliegen der Nachprüfung durch den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Sie sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. 03. Die Amtszeit des Rechungsprüfers beträgt zwei Jahre. Bis zur Neuwahl bleibt der Rechnungsprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. 4. Abschnitt: Die Organe des Vereins
§ 9 Organe des Vereins 01. Der Verein setzt sich aus folgenden Organen zusammen: I. Vorstand
§ 10 Der Vorstand
Vorstand gemäß § 26 BGB 03. Vorstandssitzungen sind mit einer Ladungsfrist von drei Tagen einzuberufen, in Eilfällen auch fernmündlich ohne Ladungsfrist und ohne Tagesordnung. Regelmäßig wiederkehrende Routinesitzungen bedürfen keiner besonderen Einladung. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. 04. Die Aufgaben des Vorstandes erstrecken sich insbesondere auf: 4.1 Die Führung der Geschäfte des Vereins. 05. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung mit Vereinsinterner Aufgabenverteilung beschließen. 06. Die Mitglieder des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. 07. In seinen Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
§ 11 Vereinsausschuss 02. Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und 6 Beisitzern. 03. Für Ausschussmitglieder, die während der Amtsperiode ausscheiden, kann der Vereinsausschuss selbstständig Ersatzmitglieder für die restliche Amtszeit bestellen. 04. Der Vereinsausschuss führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes durch und beschließt über alle Angelegenheiten, welche in der Aufgabenstellung der Ausschussmitglieder begründet sind. 05. Die Aufgaben der einzelnen Ausschussmitglieder ergeben sich aus der laufenden Vereinsarbeit. 06. Sitzungen des Vereinsausschusses finden mindestens zweimal im Jahr auf Einladung und unter Leitung des 1. Schützenmeisters statt. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.
§ 12 Mitgliederversammlung 01. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Der Vorstand beruft Mitgliederversammlungen mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Der 1.Schützenmeister führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz. Im Verhinderungsfalle tritt an seine Stelle ein vom Vorsitzenden benannter Vertreter aus dem Kreise des Vorstandes. 02. Der 1. Schützenmeister kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. § 12 Ziff. 1, Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Eine solche muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe der zu beratenden Gegenstände stellen. 03. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ist eine Satzungsänderung Gegenstand der Tagesordnung, so muss die Art der beabsichtigten Änderung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. 04. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 05. Auf Antrag eines Mitgliedes hat eine Abstimmung schriftlich zu erfolgen. 06. Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden. 07. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. 08. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und der gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. 09. Vor Versammlungsbeginn ist eine Anwesenheitsliste auszulegen, in der sich alle anwesenden Mitglieder eintragen.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung obliegen nachfolgende Aufgaben:
§ 14 Beurkundung der Beschlüsse 01. Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und anschließend an alle Ausschussmitglieder zu verteilen.
5. Abschnitt: Die Auflösung des Vereins
§ 15 Auflösungsversammlung 01. Die Auflösung des Vereins kann nur einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von drei Viertel der Vereinsmitglieder mit drei Viertel Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten in jedem Fall beschlussfähig. 02. Wird der Verein aufgelöst, so üben die zur Vertretung des Vereins gesetzlich im Sinne des § 26 BGB bestimmten Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit bis zur Beendigung der Abwicklungsarbeiten als Liquidatoren weiter aus, sofern nicht von der Mitgliederversammlung ein besonderer Liquidator allein bestellt wird.
§ 16 Durchführung der Auflösung 01. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten Niederscheyern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
6. Abschnitt: Schlussbestimmung
§ 17 Erfüllungsort 01. Erfüllungsort für alle Ansprüche und Verpflichtungen aus der Satzung oder Beschlüsse der Organe ist der Sitz der Geschäftsstelle.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung 01. Die Satzung wird durch die Mitgliederversammlung am 11.02.2006 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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